Satzung des Vereins Tierheim Fulda-Hünfeld e. V.

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Tierheim Fulda-Hünfeld e. V.“.

2. Der Sitz des Vereins ist Fulda.

3. Der Verein ist im Vereins­re­gister beim Amtsge­richt Fulda unter der Nummer VR 657 eingetragen.

4. Der Verein ist politisch und konfes­sionell nicht gebunden und wird nach demokra­ti­schen Grund­sätzen geleitet.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­be­güns­tigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

3. Der Verein betreibt ein Tierheim, in das herrenlose oder aus anderen Gründen betreu­ungs­be­dürftige Tiere aufge­nommen werden. Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem Vorstand.

4. Es können auch Pensi­onstiere aufge­nommen werden, um dem Aussetzen der Tiere vorzubeugen.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­mäßige Zwecke verwendet werden.

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körper­schaft fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

7. Das Vorstandsamt und andere Vereins­ämter werden grund­sätzlich ehren­amtlich ausgeübt.

Falls die anfal­lenden Arbeiten das zumutbare Maß ehren­amt­licher Tätigkeit übersteigen, kann ein haupt­amt­licher Geschäfts­führer und das unbedingt notwendige Hilfs­per­sonal angestellt werden. Für diese Tätig­keiten dürfen keine unver­hält­nis­mäßig hohen Vergü­tungen gewährt werden.

8. Vorstands­mit­glieder und andere im Auftrag des Vereins ehren­amtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwen­dungen in nachge­wie­sener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereins­in­teresse darauf verzichten. Ein Verzicht kann durch eine Spenden­quittung bestätigt werden, wenn der Ersatz­an­spruch vorab durch vertrag­liche Verein­barung oder durch Vorstands­be­schluss bestätigt wurde.

9. Wenn es die finan­zielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehren­amtlich und unent­geltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwands­ent­schä­digung aus der Ehren­amts­pau­schale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natür­liche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juris­tische Personen des privaten oder öffent­lichen Rechts sein.

2. Kinder und Jugend­liche können Mitglied im Verein werden, sofern die schrift­liche Zustimmung der Erzie­hungs­be­rech­tigten vorliegt. Bis zur Vollendung des 18. Lebens­jahres besteht kein Stimm­recht. Ihre Mitglied­schaft ist insofern eingeschränkt.

3. Über den schrift­lichen Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitglied­schaft beginnt mit der schrift­lichen Bestä­tigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ableh­nungs­gründe nicht mitge­teilt zu werden. Bei schriftlich erklärtem Wider­spruch des Betrof­fenen oder auf Verlangen eines Teiles des Vorstandes ist hierüber in der nächst­fol­genden Mitglie­der­ver­sammlung zu beschließen

4. Jedes Vereins­mit­glied hat den Jahres­min­dest­beitrag zu entrichten, über dessen Höhe die Mitglie­der­ver­sammlung entscheidet (siehe § 5 Ziff. 4.6). Die Höhe des Jahres­bei­trages von juris­ti­schen Personen, Vereinen oder Gesell­schaften setzt der Vorstand im Einver­nehmen mit diesen fest.

5. Der Jahres­beitrag ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres ohne besondere Auffor­derung fällig. Bei Neuein­tritt ist der Beitrag innerhalb eines Monats nach der Aufnahme zu entrichten.

6. Die juris­ti­schen Personen des öffent­lichen Rechts und die Tierschutz­vereine können Mitglieds­rechte wahrnehmen, solange sie durch finan­zielle Leistungen das Tierheim unter­stützen. Die Leistungen müssen hierzu die festge­setzten Mitglieds­bei­träge übersteigen.

7. Die juris­ti­schen Personen können sich bei der Ausübung der Mitglied­schafts­rechte durch Beauf­tragte vertreten lassen.

8. Ordent­liche Mitglieder gem. § 3 Ziffer 1 sind berechtigt, an der Willens­bildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskus­sions- und Stimm­rechts an Mitglie­der­ver­samm­lungen teilzunehmen.

9. Die Mitglied­schaft endet:

9.1. Durch Tod des Mitglieds

9.2. Durch freiwil­ligen Austritt, der jeweils nur zum Ende des Kalen­der­jahres mit einer Kündi­gungs­frist von 3 Monate erklärt werden kann. Die Kündigung hat schriftlich (Brief, Fax) zu erfolgen.

9.3. Durch Strei­chung von der Mitglie­der­liste, bei mehr als sechs­mo­na­tigem ganz oder teilweisem Zahlungs­rück­stand des Beitrages für das abgelaufene Kalen­derjahr trotz zweima­liger schrift­licher Mahnung an das Mitglied; die Zahlungs­ver­pflich­tungen für rückständige Beiträge bleiben bestehen. Bei Mitgliedern die mit ihrer Beitrags­zahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimm­recht bis zur Beglei­chung des ausste­henden Betrages.

9.4. durch Ausschluss

10. Ein Mitglied kann ausge­schlossen werden, wenn es

10.1. dem Vereins­zweck oder Tierschutz­be­stre­bungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;

10.2. den Vereins­zweck, den Verein oder die Tierschutz­be­stre­bungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;

10.3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

10.4. Der Beschluss ist vereins­intern unanfechtbar. Die Mitglied­schaft ruht während des gesamten Ausschluss­ver­fahrens, und auch während einer vereins­in­ternen und gericht­lichen Anfechtung, bis zur Rechts­kraft des Ausschlusses.

11. Eine Erstattung bereits entrich­teter Mitglied­bei­träge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.

§ 4 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitglie­der­ver­sammlung ist jährlich mindestens einmal, möglichst im 1. Halbjahr, als Jahres­haupt­ver­sammlung einzuberufen.

Bei dieser Versammlung ist über das abgelaufene Jahr ein Tätig­keits­be­richt zu erstatten und über das Ergebnis der Rechnungs­prüfung zu berichten. Der/die Vorsit­zende oder einer seiner Vertreter/innen hat sie unter Angabe der Tages­ordnung mit einer Frist von zwei Wochen in Textform einzu­be­rufen. Wesent­liche Beratungs­un­ter­lagen sind der Einladung beizufügen.

2. Eine außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­sammlung ist einzu­be­rufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Vereins­mit­glieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Die Ladungs­frist beträgt auch hier zwei Wochen.

3. In besonders dring­lichen Fällen kann der Vorstand die Einbe­rufung einer außer­or­dent­lichen Mitglie­der­ver­sammlung mit einer Ladungs­frist von einer Woche unter Angabe der Tages­ordnung verlangen.

4. Die Mitglie­der­ver­sammlung beschließt über alle wichtigen Angele­gen­heiten des Vereins, insbe­sondere über:

4.1. die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des § 6 Ziff. 1.3. und 2.

4.2. die Wahl zweier Rechnungs­prüfer; ein dritter Rechnungs­prüfer kann von der Kreis­ver­sammlung der Städte und Gemeinden des Landkreises Fulda bestellt werden;

4.3. den Wirtschaftsplan und eventuell erfor­der­liche Nachträge;

4.4. die Entlastung des Vorstandes;

4.5. die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern im Falle des Wider­spruchs oder auf Verlangen eines Teiles des Vorstandes (siehe § 3 Ziff. 3 und Ziff. 9.4);

4.6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

5. Vorschläge, Ergän­zungen und Ergän­zungen der bekannt­ge­ge­benen Tages­ordnung, sowie weitere Anträge auf Beschluss­fassung, müssen dem Vorstand spätestens sieben Tage vor der Mitglie­der­ver­sammlung in Textform mit Begründung zugegangen sein. Bei außer­or­dent­lichen Mitglie­der­ver­samm­lungen beträgt diese Frist drei Tage.

Werden vorste­hende Fristen nicht einge­halten, findet eine Abstimmung hierüber nicht statt.

Erörte­rungen darüber können durch den Versamm­lungs­leiter zugelassen werden.

6. Die Mitglie­der­ver­sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie­nenen Mitglieder beschluss­fähig, wenn sie ordnungs­gemäß einbe­rufen worden ist.

7. Gültige Beschlüsse können nur zur Tages­ordnung gefasst werden.

8. Die Versammlung wird von dem/der Vorsit­zenden oder dessen Stellvertreter/in geleitet; im Verhin­de­rungsfall von einem/einer vom Vorstand zu bestim­menden Versammlungsleiter/in.

9. Während der Versammlung sind Anträge zu den in der Tages­ordnung vorge­se­henen Punkten schriftlich oder mündlich zu Protokoll einzureichen.

10. Die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­sammlung werden mit einfacher Stimmen­mehrheit der erschie­nenen Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Satzungs­än­derung und Auflösung des Vereins ist abwei­chend davon eine Stimmen­mehrheit von ¾ der gültig abgege­benen Stimmen erfor­derlich. Zur Änderung des Vereins­zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erfor­derlich; die Zustimmung der in der Mitglie­der­ver­sammlung nicht erschie­nenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmen­ent­hal­tungen werden bei der Ermittlung des Mehrheits­ver­hält­nisses nicht mitge­zählt. Stimmen, deren Ungül­tigkeit der Vorsit­zende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

11. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Versamm­lungs­leiters (siehe § 5 Ziff. 7).

12. In der Mitglie­der­ver­sammlung haben alle Mitglieder je eine Stimme. Eine Stimm­rechts­über­tragung auf andere Mitglieder ist unzulässig.

13. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­sammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsit­zenden und von dem/der Schriftführer/in zu unter­zeichnen ist. Eine Kopie ist den Vorstands­mit­gliedern, den juris­ti­schen Personen des Vereins und den übrigen Mitgliedern auf Wunsch zu übersenden.

 

§ 6 Der Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen zugleich Vereins­mit­glieder sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Der Vorstand besteht aus

2.1. dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB

· der/die 1. Vorsitzende

· ein/e oder zwei stellvertretende/r Vorsitzende/r

·    dem/der Kassenwart/in

·    dem/der Schriftführer/in

2.2. je einem/einer

· vom Tierschutz­verein Fulda

· vom Tierschutz­verein Hünfeld

· von der Kreis­ver­sammlung der Städte und Gemeinden des Landkreises Fulda

bestellten Beauf­tragten

2.3. drei bis sechs Beisitzer/innen

3. Bei Bedarf kann sich der Vorstand weitere Vereins­mit­glieder oder andere freiwillige Helfer beiordnen.

Die Beigeord­neten besitzen kein Stimm­recht in den Vorstands­sit­zungen. Über die Zahl der Beigeord­neten, ihren Aufga­ben­be­reich und ihre Amtsdauer entscheidet der Vorstand.

4. Alle Vorstands­mit­glieder sind als solche ehren­amtlich tätig. Notwendige Sachauf­wen­dungen werden erstattet.

5. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außer­ge­richtlich; jedes Mitglied dieses Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne (mit Ausnahme des § 6 Ziffern 2.2. und 3.) für sein Amt, von der Mitglie­der­ver­sammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durch­führung der Neuwahl fortdauert.

Scheidet ein Vorstands­mit­glied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatz­mit­glied, das bis zur nächsten Mitglie­der­ver­sammlung im Amt bleibt.

7. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands gegen seine Sorgfalts­pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezi­fische Amtsbe­fug­nisse, insbe­sondere Konto­voll­macht oder Schlüs­sel­gewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstands­be­schluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.

8. Dem Vorstand obliegt

8.1. Die Aufstellung eines Wirtschafts­planes, sowie eines eventuell erfor­der­lichen Nachtrages

8.2. die Regelung allge­meiner Vereinsangelegenheiten;

8.3. die Beschluss­fassung bei Überschrei­tungen von Einzel­aus­ga­ben­sätzen des Wirtschafts­planes in unabweis­baren Fällen;

8.4. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;

8.5. die Aufstellung einer Geschäfts- und/oder Tierheim­ordnung für den Tierheim­be­trieb, einschließlich der Gebühren;

8.6. der Abschluss von Verträgen;

8.7. die Führung der regel­mä­ßigen Geschäfte zur Aufrecht­erhaltung des Tierheim­be­triebes unter Beachtung der hierfür anzuwen­denden Rechts­vor­schriften des Wirtschafts­planes und der Geschäfts­ordnung für den Tierheimbetrieb.

9. Der Vorstand gibt sich einen Geschäfts­ver­tei­lungsplan und eine Geschäftsordnung.

10. Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungs­termin einge­laden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsit­zenden, oder bei dessen Verhin­derung durch eine/n seiner Stellvertreter/innen, kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tages­ordnung ist nicht erforderlich.

11. Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn der Vorsit­zende und mindestens sechs weitere Vorstands­mit­glieder im Amt sind.

12. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit­zenden, bei Abwesenheit dessen Stell­ver­treter. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die mehrheit­liche Zustimmung der Vorstands­mit­glieder schriftlich vorliegt oder (fern-)mündlich eingeholt und schriftlich oder auf der nächsten Sitzung bestätigt wird.

13. Der Vorstand kann einen Ehrenvorsitzenden/eine Ehren­vor­sit­zende ernennen. Zum/zur Ehren­vor­sit­zenden kann nur gewählt werden, wer sich zuvor in langjäh­riger besonders hervor­ra­gender Weise als 1. Vorsitzender/ 1. Vorsit­zende um die Belange des Vereins verdient gemacht hat. Dieser/diese wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglie­der­ver­sammlung auf Lebenszeit mit einfacher Mehrheit gewählt. Der/die Ehren­vor­sit­zende kann im Auftrag des Vorstandes reprä­sen­tative Aufgaben im Einzelfall wahrnehmen. Die diesbe­züg­lichen Rahmen­be­din­gungen werden in der Geschäfts­ordnung festgelegt. Er/sie ist zu den Vorstands­sit­zungen einzu­laden und hat dort beratende Stimme.

§ 7 Besondere Bestimmungen

1. Die Sitzungen/Versammlungen der Vereins­organe sind grund­sätzlich nicht öffentlich. Über Ausnahmen beschließt das jeweilige Organ auf Antrag.

2. Den Vorstands­mit­gliedern zur Kenntnis gelangte Angele­gen­heiten des Vereins sowie die Nieder­schriften der Vorstands­sit­zungen dürfen nur mit Zustimmung des betref­fenden Vereins­organs an Dritte weiter­ge­geben werden.

3. Vorstands­sit­zungen sind zu proto­kol­lieren. Die Nieder­schriften sind vom Vorsit­zenden und vom Schrift­führer zu unter­zeichnen. Sie sind abschriftlich den Vorstands­mit­gliedern zuzuleiten. Sie erhalten Gültigkeit nach Anerkennung in der folgenden Vorstandssitzung.

4. Auf die Vorstands­sit­zungen ist § 5 Ziff. 6 entspre­chend anzuwenden.

 

§ 8 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereins­mit­glied aus der Teilnahme an Veran­stal­tungen oder durch die Benutzung der Vereins­ein­rich­tungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organ­mit­glied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürger­lichen Rechts einzu­stehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrläs­sigkeit zur Last fällt.

 

§ 9 Rechnungsprüfung

1. Bis zu zwei Rechnungs­prüfer werden von der Mitglie­der­ver­sammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungs­prüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands und keine Angestellten des Vereins sein. Die Rechnungs­prüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungs­gemäß durch­führen zu können.

2. Die Vermö­gens­ver­hält­nisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäfts­jahres so recht­zeitig zu prüfen, dass in der ordent­lichen Mitglie­der­ver­sammlung ein Bericht über die Vermö­gens­ver­hält­nisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungs­prüfer ist schriftlich niederzulegen.

3. Die Rechnungs­prüfer können jederzeit Einsicht in die Vermö­gens­ver­hält­nisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungs­auftrag beschränkt sich auf die Rechnungs­führung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechne­risch richtig und belegt sind.

 

§ 10 Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verar­beitet und nutzt perso­nen­be­zogene Daten seiner Mitglieder (Einzel­an­gaben über persön­liche und sachliche Verhält­nisse) unter Einsatz von Daten­ver­ar­bei­tungs­an­lagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zuläs­sigen Zwecke und Aufgaben, beispiels­weise im Rahmen der Mitglie­der­ver­waltung. Dies betrifft insbe­sondere folgende Mitglie­der­daten: Name und Anschrift, Geburts­datum, Beruf, Telefon­nummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und die Bankver­bindung. Jedem Vereins­mit­glied wird eine Mitglieds­nummer zugeordnet.

2. Durch ihre Mitglied­schaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verar­beitung, Speicherung, Verän­derung, Übermittlung und Nutzung ihrer perso­nen­be­zo­genen Daten in dem vorge­nannten Ausmaß und Umfang zu. Der Verein beachtet die Daten­schutz­grund­sätze und versi­chert, perso­nen­be­zogene Daten über die Zwecke der Mitglie­der­ver­waltung hinaus nur zu verar­beiten, wenn dies zur Förderung des Vereins­zwecks erfor­derlich ist und keine überge­ord­neten Schutz­in­ter­essen der Verar­beitung entge­gen­stehen. Eine ander­weitige, über die Erfüllung seiner satzungs­ge­mäßen Aufgabe und Zwecke hinaus­ge­hende Daten­ver­wendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetz­lichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Daten­verkauf ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetz­lichen Vorschriften des Daten­schutz­ge­setzes (insbe­sondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespei­cherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berich­tigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten, das Recht auf Übertrag­barkeit, Recht auf Beschwerde bei der zustän­digen Aufsichts­be­hörde sowie das Recht auf Widerspruch.

4. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitglie­der­liste gelöscht bzw. gesperrt. Perso­nen­be­zogene Daten des austre­tenden Mitglieds, die die Kassen­ver­waltung betreffen, werden gemäß den steuer­ge­setz­lichen Bestim­mungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitglied­schaft weiter aufbewahrt.

5. Weiteres regelt die Daten­schutz­ordnung des Vereins. Diese wird durch den Vorstand beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung und wird auch nicht ins Vereins­re­gister eingetragen.

§ 11 - Mitgliederliste

1. Die uns übermit­telten persön­lichen Daten werden im Rahmen der Mitglie­der­ver­waltung verar­beitet und zum Zwecke der Durch­führung des Vertrages gespei­chert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitglie­der­liste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann.

2. Die Mitglie­der­liste wird ausschließlich vereins­intern durch Vorstands­mit­glieder, befugte Ehren­amt­liche oder Mitar­beiter verar­beitet. Sie wird nicht an Dritte weiter­ge­geben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausge­hängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:

2.1. Vereins­in­terne Weitergabe: Die Mitglie­der­liste steht Vorstands­mit­gliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verar­beitung befasst sind, zur Kenntnis. Vereins­mit­glieder haben ein Recht auf Einsicht­nahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitglie­der­liste zur Wahrnehmung seiner satzungs­ge­mäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schrift­liche Versi­cherung ausge­händigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereins­zwecken Verwendung finden. Weitere Infor­ma­tionen insbe­sondere Konto­daten werden nicht weitergegeben.

2.2. Rechte Dritter: der Verein ist aufgrund gesetz­licher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachver­bänden oder gegenüber ander­weitig berech­tigten verpflichtet, bestimmte perso­nen­be­zogene Daten zu melden.

 

§ 12 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutz­bundes e.V. sowie des Landes­tier­schutz­verband Hessen e.V.

Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungs­än­de­rungen und weitere wichtige Vereins­ent­schei­dungen mit.

 

§ 13 Satzungs­än­derung und Auflösung des Vereins

1. Eine Satzungs­än­derung kann nur mit Zweidrit­tel­mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins beschlossen werden. (Fristen siehe § 5 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3).

Eine Beschluss­fassung über eine Satzungs­än­derung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitglie­der­ver­sammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitge­teilt worden sind.

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redak­tio­nelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstands­be­schluss durchzuführen.

2. Die Auflösung des Vereins oder eine Koope­ration mit der Aufgabe selbst­stän­diger Rechte kann nur mit Zweidrit­tel­mehrheit aller einge­tra­genen Mitglieder, nach ordnungs­ge­mäßer Ladung von der Mitglie­der­ver­sammlung beschlossen werden.
Ist die Mitglie­der­ver­sammlung nicht nach Satz 1 beschluss­fähig, so ist seitens des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen eine weitere Mitglie­der­ver­sammlung einzu­be­rufen, die dann mit Zweidrit­tel­mehrheit, der in der Versammlung anwesenden Mitglieder, einen Beschluss nach § 8 Ziff. 2 Satz 1 beschließen kann.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer­be­güns­tigter Zwecke fällt das nach Beglei­chung der Verbind­lich­keiten verblei­bende Vermögen an die Stadt Fulda/die Kommunen des Landkreises Fulda zur ausschließ­lichen und unmit­tel­baren Verwendung für Zwecke des Tierschutzes.

3. Für eine Änderung des § 8 Ziff. 2 gelten die gleichen Bestim­mungen wie für die Auflösung des Vereins (siehe § 8 Ziff. 2).

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung beim Amtsge­richt in Kraft.

 

Die Mitglie­der­ver­sammlung vom 29.10.2021 hat die Änderung der Satzung in dem § 6 (Vorstand) beschlossen.

Termin der Eintragung 05.05.2022