Satzung des Vereins Tierheim Fulda-Hünfeld e. V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Tierheim Fulda-Hünfeld e. V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist Fulda.
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda unter der Nummer VR 657 eingetragen.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
3. Der Verein betreibt ein Tierheim, in das herrenlose oder aus anderen Gründen betreuungsbedürftige Tiere aufgenommen werden. Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem Vorstand.
4. Es können auch Pensionstiere aufgenommen werden, um dem Aussetzen der Tiere vorzubeugen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
8. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Ein Verzicht kann durch eine Spendenquittung bestätigt werden, wenn der Ersatzanspruch vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss bestätigt wurde.
9. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein.
2. Kinder und Jugendliche können Mitglied im Verein werden, sofern die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht kein Stimmrecht. Ihre Mitgliedschaft ist insofern eingeschränkt.
3. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden. Bei schriftlich erklärtem Widerspruch des Betroffenen oder auf Verlangen eines Teiles des Vorstandes ist hierüber in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu beschließen
4. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresmindestbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet (siehe § 5 Ziff. 4.6). Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
5. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. Bei Neueintritt ist der Beitrag innerhalb eines Monats nach der Aufnahme zu entrichten.
6. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Tierschutzvereine können Mitgliedsrechte wahrnehmen, solange sie durch finanzielle Leistungen das Tierheim unterstützen. Die Leistungen müssen hierzu die festgesetzten Mitgliedsbeiträge übersteigen.
7. Die juristischen Personen können sich bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch Beauftragte vertreten lassen.
8. Ordentliche Mitglieder gem. § 3 Ziffer 1 sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
9. Die Mitgliedschaft endet:
9.1. Durch Tod des Mitglieds
9.2. Durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monate erklärt werden kann. Die Kündigung hat schriftlich (Brief, Fax) zu erfolgen.
9.3. Durch Streichung von der Mitgliederliste, bei mehr als sechsmonatigem ganz oder teilweisem Zahlungsrückstand des Beitrages für das abgelaufene Kalenderjahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an das Mitglied; die Zahlungsverpflichtungen für rückständige Beiträge bleiben bestehen. Bei Mitgliedern die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.
9.4. durch Ausschluss
10. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
10.1. dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;
10.2. den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;
10.3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
10.4. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Die Mitgliedschaft ruht während des gesamten Ausschlussverfahrens, und auch während einer vereinsinternen und gerichtlichen Anfechtung, bis zur Rechtskraft des Ausschlusses.
11. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.
§ 4 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal, möglichst im 1. Halbjahr, als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Bei dieser Versammlung ist über das abgelaufene Jahr ein Tätigkeitsbericht zu erstatten und über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten. Der/die Vorsitzende oder einer seiner Vertreter/innen hat sie unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen in Textform einzuberufen. Wesentliche Beratungsunterlagen sind der Einladung beizufügen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Die Ladungsfrist beträgt auch hier zwei Wochen.
3. In besonders dringlichen Fällen kann der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über:
4.1. die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des § 6 Ziff. 1.3. und 2.
4.2. die Wahl zweier Rechnungsprüfer; ein dritter Rechnungsprüfer kann von der Kreisversammlung der Städte und Gemeinden des Landkreises Fulda bestellt werden;
4.3. den Wirtschaftsplan und eventuell erforderliche Nachträge;
4.4. die Entlastung des Vorstandes;
4.5. die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern im Falle des Widerspruchs oder auf Verlangen eines Teiles des Vorstandes (siehe § 3 Ziff. 3 und Ziff. 9.4);
4.6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
5. Vorschläge, Ergänzungen und Ergänzungen der bekanntgegebenen Tagesordnung, sowie weitere Anträge auf Beschlussfassung, müssen dem Vorstand spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform mit Begründung zugegangen sein. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt diese Frist drei Tage.
Werden vorstehende Fristen nicht eingehalten, findet eine Abstimmung hierüber nicht statt.
Erörterungen darüber können durch den Versammlungsleiter zugelassen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
7. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
8. Die Versammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in geleitet; im Verhinderungsfall von einem/einer vom Vorstand zu bestimmenden Versammlungsleiter/in.
9. Während der Versammlung sind Anträge zu den in der Tagesordnung vorgesehenen Punkten schriftlich oder mündlich zu Protokoll einzureichen.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
11. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (siehe § 5 Ziff. 7).
12. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder je eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung auf andere Mitglieder ist unzulässig.
13. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Eine Kopie ist den Vorstandsmitgliedern, den juristischen Personen des Vereins und den übrigen Mitgliedern auf Wunsch zu übersenden.
§ 6 Der Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen zugleich Vereinsmitglieder sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Der Vorstand besteht aus
2.1. dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB
· der/die 1. Vorsitzende
· ein/e oder zwei stellvertretende/r Vorsitzende/r
· dem/der Kassenwart/in
· dem/der Schriftführer/in
2.2. je einem/einer
· vom Tierschutzverein Fulda
· vom Tierschutzverein Hünfeld
· von der Kreisversammlung der Städte und Gemeinden des Landkreises Fulda
bestellten Beauftragten
2.3. drei bis sechs Beisitzer/innen
3. Bei Bedarf kann sich der Vorstand weitere Vereinsmitglieder oder andere freiwillige Helfer beiordnen.
Die Beigeordneten besitzen kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen. Über die Zahl der Beigeordneten, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Vorstand.
4. Alle Vorstandsmitglieder sind als solche ehrenamtlich tätig. Notwendige Sachaufwendungen werden erstattet.
5. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jedes Mitglied dieses Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne (mit Ausnahme des § 6 Ziffern 2.2. und 3.) für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
7. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.
8. Dem Vorstand obliegt
8.1. Die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes, sowie eines eventuell erforderlichen Nachtrages
8.2. die Regelung allgemeiner Vereinsangelegenheiten;
8.3. die Beschlussfassung bei Überschreitungen von Einzelausgabensätzen des Wirtschaftsplanes in unabweisbaren Fällen;
8.4. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
8.5. die Aufstellung einer Geschäfts- und/oder Tierheimordnung für den Tierheimbetrieb, einschließlich der Gebühren;
8.6. der Abschluss von Verträgen;
8.7. die Führung der regelmäßigen Geschäfte zur Aufrechterhaltung des Tierheimbetriebes unter Beachtung der hierfür anzuwendenden Rechtsvorschriften des Wirtschaftsplanes und der Geschäftsordnung für den Tierheimbetrieb.
9. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung.
10. Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch eine/n seiner Stellvertreter/innen, kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens sechs weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind.
12. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit dessen Stellvertreter. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die mehrheitliche Zustimmung der Vorstandsmitglieder schriftlich vorliegt oder (fern-)mündlich eingeholt und schriftlich oder auf der nächsten Sitzung bestätigt wird.
13. Der Vorstand kann einen Ehrenvorsitzenden/eine Ehrenvorsitzende ernennen. Zum/zur Ehrenvorsitzenden kann nur gewählt werden, wer sich zuvor in langjähriger besonders hervorragender Weise als 1. Vorsitzender/ 1. Vorsitzende um die Belange des Vereins verdient gemacht hat. Dieser/diese wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit mit einfacher Mehrheit gewählt. Der/die Ehrenvorsitzende kann im Auftrag des Vorstandes repräsentative Aufgaben im Einzelfall wahrnehmen. Die diesbezüglichen Rahmenbedingungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Er/sie ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen und hat dort beratende Stimme.
§ 7 Besondere Bestimmungen
1. Die Sitzungen/Versammlungen der Vereinsorgane sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über Ausnahmen beschließt das jeweilige Organ auf Antrag.
2. Den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis gelangte Angelegenheiten des Vereins sowie die Niederschriften der Vorstandssitzungen dürfen nur mit Zustimmung des betreffenden Vereinsorgans an Dritte weitergegeben werden.
3. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind abschriftlich den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Sie erhalten Gültigkeit nach Anerkennung in der folgenden Vorstandssitzung.
4. Auf die Vorstandssitzungen ist § 5 Ziff. 6 entsprechend anzuwenden.
§ 8 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 9 Rechnungsprüfung
1. Bis zu zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands und keine Angestellten des Vereins sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
2. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
3. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Rechnungsführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.
§ 10 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dies betrifft insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und die Bankverbindung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten, das Recht auf Übertragbarkeit, Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie das Recht auf Widerspruch.
4. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht bzw. gesperrt. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.
5. Weiteres regelt die Datenschutzordnung des Vereins. Diese wird durch den Vorstand beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung und wird auch nicht ins Vereinsregister eingetragen.
§ 11 - Mitgliederliste
1. Die uns übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann.
2. Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:
2.1. Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst sind, zur Kenntnis. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen insbesondere Kontodaten werden nicht weitergegeben.
2.2. Rechte Dritter: der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.
§ 12 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landestierschutzverband Hessen e.V.
Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.
§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Eine Satzungsänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins beschlossen werden. (Fristen siehe § 5 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3).
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.
2. Die Auflösung des Vereins oder eine Kooperation mit der Aufgabe selbstständiger Rechte kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller eingetragenen Mitglieder, nach ordnungsgemäßer Ladung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ist die Mitgliederversammlung nicht nach Satz 1 beschlussfähig, so ist seitens des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit Zweidrittelmehrheit, der in der Versammlung anwesenden Mitglieder, einen Beschluss nach § 8 Ziff. 2 Satz 1 beschließen kann.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Fulda/die Kommunen des Landkreises Fulda zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für Zwecke des Tierschutzes.
3. Für eine Änderung des § 8 Ziff. 2 gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Auflösung des Vereins (siehe § 8 Ziff. 2).
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.
Die Mitgliederversammlung vom 29.10.2021 hat die Änderung der Satzung in dem § 6 (Vorstand) beschlossen.
Termin der Eintragung 05.05.2022